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Statuten

1. Name und Zweck

 

Name, Art. 1:
Die Knabengesellschaft Heiligkreuz, nachfolgend KGH genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

 

Zweck, Art. 2:
Die KGH bezweckt die Förderung und Pflege des kameradschaftlichen Lebens. Sie ist bestrebt um einen guten Zusammenhalt der Heiligkreuzer Jugend.

Die KGH ist selbstständig, d.h. sie zeigt keine hierarchische Struktur auf. Sie verwaltet sich selbst und ist politisch sowie konfessionell neutral.

 


2. Bestand der KGH

 

Bestand, Art. 3:
Die KGH besteht nur aus Aktiv- Mitgliedern.

 

Eintritt, Art. 4:
Eintreten kann jeder ledige, der das 18. Altersjahr vollendet hat, in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und nicht als Raufbold bekannt ist sowie in Heiligkreuz aufgewachsen oder in Heiligkreuz  wohnhaft ist. Mitglieder können an der Haupt-, Mai- oder Herbstversammlung aufgenommen werden. Neueintretende bezahlen eine Eintrittsgebühr von 20.- Fr. sowie den Jahresbeitrag. Geschiedene oder verwitwete werden nicht in den Verein aufgenommen.

 

Austritt, Art. 5:
Der Austritt erfolgt:

a) bei Verehelichung eines Mitgliedes scheidet dieser selbst strebend aus der KGH aus und erhält ein

Geschenk bei der zivilen oder kirchlichen Verehelichung, welches sich nach dem Stand der Vereinskasse richtet.
b) wenn er freiwillig verlangt wird.

 

Ausschluss, Art. 6-8:
Wenn ein Mitglied die Verpflichtung gegenüber der KGH nicht erfüllt, die Statuten oder das Ansehen der KGH in grober Weise verletzt, so kann dieser bei einer HV durch 2/3 Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden.

Austritte aus der Gesellschaft sind dem Präsidenten schriftlich zu melden. Die Austrittsgebühr beträgt Fr. 20.-

Mitglieder, welche austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 


3. Pflichte und Rechte

 

Statuten, Art. 9:
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KGH zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüsse nachzuleben und sich an die Anordnungen des Vorstandes zu halten. Sämtliche Mitglieder haben sich an allen Versammlungen und Anlässen zu beteiligen oder sich beim Präsidenten zu entschuldigen.

 

Neumitglieder, Art. 10:
Neueintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten, die ordentliche Vereinstracht sowie einen Beitrag ans Gilet.

 

Stimmrecht, Art. 11 & 12:
Sämtliche Mitglieder sind an den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Neumitglieder welche gerade aufgenommen wurden, sind ab der kommenden Versammlung stimmberechtigt.

 


4. Organisation und Leitung

 

Versammlung, Art. 13 & 14:
Die Hauptversammlung wird jährlich im Januar abgehalten. Die ordentlichen Traktanden sind:

 

-Protokoll der Letzten HV
-Jahresbericht des Präsidenten
-Kassenbericht und Bilanz
-Bericht der Rechnungsrevisoren
-Evtl. Neuwahlen

 

Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, so oft es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine solche vom Vorstand verlangt.

 

Wahlen, Art. 15:
Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann auf Antrag eine geheime Abstimmung beschliessen.

Bei allen Wahlen, mit Ausnahme von Art. 6, entscheidet das absolute Mehr. Bei Wahlen oder Abstimmungen im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr der Anwesenden. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 


5. Der Vorstand

 

Vorstand, Art 16:
Die allgemeine Leitung der KGH ist einem aus 5 Mitglieder bestehendem Vorstand übertragen.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

 

-Präsident
-Vizepräsident
-Kassier
-Aktuar
-Beisitzer

 

Der Vorstand wird an der HV gewählt und die Amtszeit beträgt mindestens zwei Jahre. Demissionen erfolgen nur auf das Ende des Vereinsjahres.

 

Aufgaben, Art. 17:
Der Vorstand führt die Aufsicht und Leitung der Gesellschaft. Der Präsident leitet die Versammlungen: seinen Weisungen hat sich ein jedes Mitglied unbedingt zu unterziehen. Der Kassier sorgt für den richtigen Eingang der Beträge, bestreitet die Auslagen der Gesellschaft und hat jährlich an der HV einen genauen Bilanzabschluss abzulegen. Der Aktuar führt das Protokoll, sowie allfällige Korrespondenzen.

 

Befugnisse, Art. 18:
Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von 2 Mitgliedern erfolgen. Der Präsident muss in jedem Fall informiert werden. Sämtliche Handlungen müssen im Sinne der Gesellschaft erfolgen.

 


6. Brauchtum der KGH

 

Kleidung, Art. 19:
Die Vereinstracht besteht aus:

 

-Gilet
-weisses Vereinshemd
-blaue Jeans

 

Die Tracht wird an offiziellen Anlässen getragen (ausser Melser Fasnacht).

 

Waldfest, Art. 20:
Seit 1973 veranstaltet die KGH (alle ungeraden Jahre) abwechselnd mit dem Feuerwehrverein Heiligkreuz auf dem Tiergartenhügel das Waldfest. Dieses umfasst einen grossen Festplatz im Freien, sowie Festbetrieb in der angebauten Bar und in der Höhle. (>vgl. Vertrag mit der Ortsgemeinde Mels 2.4. 96)

 

Fasnacht, Art. 21:
Die KGH ist bestrebt einen aktiven Beitrag an die Melser Fasnacht zu leisten. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand mit den Mitgliedern an einer ordentlichen Versammlung. Nach Möglichkeit wird eine Gruppe beauftragt einen Fasnachtswagen für den Fasnachtsumzug aufzubauen.

 

KGH Reisen, Art. 22:
In den geraden Jahren (ohne Waldfest) wird eine Vereinsreise organisiert. Diese richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten der Vereinskasse. Die Arbeitseinsätze werden angerechnet. Zudem werden je nach Möglichkeiten ein Skiweekend und/ oder ein Herbstausflug organisiert. Weitere Ausflüge werden nach Absprache mit dem Vorstand mitfinanziert.

 


7. Finanzen

 

Einnahmen, Art. 23:
Die Einnahmen der KGH bestehen aus:

 

-Dem Jahresbeitrag
-Einnahmen Waldfest
-Einnahmen Fasnacht
-Bussen
-Freiwillige Beiträge

 

Beiträge, Art. 24:
Der Jahresbeitrag beträgt Fr. 10.- und wird an der HV eingezogen.

 

Bussen, Art 25:
Bussen bei Verspätung an Versammlungen:

- 1-15 min                            > Fr.     10.-
- 15- 30 min                        > Fr.     15.-

- Missachten von Art. 19    > Fr.     10.- (je Position)

 

Ausgaben, Art. 26:
Das erwirtschaftete Vermögen dient zur Unkostendeckung der Vereinsreise und weiterer Ausgaben nach Art. 22. Es können an der Hauptversammlung auch Spenden an soziale Institutionen oder andere Vereine (Personen) beantragt werden, welche sich nach dem Vereinsvermögen richten.

 

Versicherung, Art. 27:
Die Versicherung ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

 


8. Schlussbestimmungen

 

Auflösung, Art. 28:
Die Auflösung der KGH kann nur in eine zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei einer allfälligen Auflösung wird das vorhandene Vermögen Zins ertragend angelegt. Sollte innert 10 Jahren keine gleichnamige Gesellschaft gegründet werden, so kann das Vermögen und das Inventar für einen wohltätigen Zweck verwendet werden.
Das Vermögen darf nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

 

Revision, Art. 29:
Abänderungen der Statuten stehen jeder Versammlung zu, sie müssen mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden und treten sofort in Kraft.

 

Besonderes, Art. 30:
In allen, in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen handelt der Vorstand der KGH zum Wohle des Vereins. Das ergänzende Recht der Art. 60ff ZGB tritt automatisch in Kraft.

 

Diese Statuten treten per Anfangs März 2006 in Kraft.

 

Präsident, René Bärtsch
Vize Präsident, Toni Müller

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